AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BLASCHKE & VAHL

Industrieausrüstung Vertrieb GmbH

gültig ab April 2019

1. Geltungsbereich AGB / Angebote

1.1 Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend.

1.2 Gegenüber den in unseren Unterlagen, wie Katalogen, Prospekten und Preislisten angegebenen Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

1.4 Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Auftragserteilung

2.1 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist bzw. spätestens mit Auslieferung. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.2 Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Verpackungs- oder fertigungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge behalten wir uns vor. Wenn keine besondere Beförderungsart vom Besteller vorgeschrieben und von uns bestätigt ist, dann sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ohne Obligo Beförderungsart und Reiseweg zu bestimmen.

3. Preise

3.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Standort Nöchling ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen. Pro Sendung wird als Mindestbetrag eine Selbstkostenpauschale von € 6,00 für Verpackung/Versicherung erhoben.

3.2 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

3.3 Es gelten die Preise entsprechend der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils gültigen Preislisten in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen.

3.4 Bei Aufträgen unter € 50,00 Lieferwert wird ein Mindestbetrag von € 50,00 berechnet.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Der Besteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss. Der Kaufpreis ist dann innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt ist bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

4.2 Die Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht erlaubt.

4.3 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

4.4 Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Ausgleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen u.ä., sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und von der weiteren Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

5. Elektronische Rechnungslegung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

6. Lieferzeit

6.1 Nach Möglichkeit erfolgt die Lieferung ab Lager oder kurzfristig. Sonst beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern.

6.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt volle Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Gefahrenübergang und Entgegennahme

7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.

7.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7.3 Mengenabweichungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich zu melden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und auch künftiger Forderungen einschl. sämtlicher Nebenkosten unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug können wir die Lieferobjekte wieder an uns nehmen. Anerkennung eines Kontokorrentsaldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

8.2 Bei Verbindung bzw. Verarbeitung mit fremden nicht uns gehörenden Objekten durch den Käufer werden wir Miteigentümer an den neuen Objekten im Verhältnis der Werte zueinander. Die bei Be- oder Verarbeitung bzw. Weiterverkauf entstehenden Forderungen des Käufers werden bereits beim Kauf der Ware durch den Besteller bis zur Volltilgung aller Forderungen und Nebenkosten abgetreten, ohne dass es dazu einer gesonderten Anerkennung bedarf.

8.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zur Einziehung abgetretener Außenstände ist der Besteller nur solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns und auch Dritten gegenüber voll und pünktlich nachkommt. Der Besteller hat Zahlungen seiner Abnehmer in Höhe unserer Forderungen an uns abzuführen oder aber – soweit sie noch nicht fällig sind – als bestimmbares Eigentum für uns zu behandeln und ist verpflichtet, uns über Bestand und Höhe der Außenstände und seiner Schuldner auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren.

8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nachweislich die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

9. Haftung für Mängel der Leistung

9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 10.4 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Verwendung fehlerhafter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Verzögern sich der Versand, die Inbetriebnahme oder die Weiterverarbeitung ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

9.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bearbeitung, chemische, elektrochemische, elektrische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

9.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eines Monteurs. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

9.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

9.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

10. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Regelungen der Abschnitte 8 und 10 entsprechend.

11. Recht des Bestellers auf Rücktritt

11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Gesamtleistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Herstellers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

11.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

11.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

11.5 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

12. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender nachweislicher Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

13. Gerichtsstand

13.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

13.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, die nicht mit Verbrauchern im Sinne des § 1.KSchG abgeschlossen wurden, gilt Sankt Pölten als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

14. Datenschutz

Der Lieferer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Die Rechtsgrundlage dafür ist die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, sowie die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO und §96 Abs. 3 TKG.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Formulierung vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Punkte dieser Geschäftsbedingungen. Frühere Geschäftsbedingungen sind hiermit gegenstandslos geworden, soweit sie nicht noch Vertragsgrundlage nicht abgewickelter Verträge sein sollten.